Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlagen

  1. Die vorliegenden AGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen unseren Kunden und der Firma Sinfla, wenn sie im Angebot der Sinfla als anwendbar erklärt werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der gegenseitigen Schriftform welche auch als Email zulässig sind.
  2. Beim Verkauf von Produkten und Geräten wie z.B. Leuchten, Haushaltgeräten, Schaltern als auch Anlagekomponenten etc. gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers, jedoch seitens Sinfla maximal 2 Jahre.
  3. In Ergänzung zu den vorliegenden AGB gelangen folgende Normen zur Anwendung:
    • SIA Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Ergänzend zu den Normen 118 gilt die SIA Norm 118 / 380. SIA Norm 108: Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- und der Elektroingenieure sowie der Fachingenieure für Gebäudeinstallationen
    • Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts

2. Definitionen

  1. Unter Werk werden die werkvertraglichen Leistungen gemäss Art. 363 ff. OR, wie beispielsweise die Installation von Elektro und Telekommunikationsanlagen oder Gebäudetechniksystemen verstanden. Werk ist auch das Ergebnis einer Ausbesserungs-, Umbau- oder Abbrucharbeit.
  2. Unter Auftrag wird die Ausführung der im Angebot offerierten Leistung verstanden, sofern es sich nicht um einen Regieauftrag (vgl. Ziffer 7) handelt.
  3. Unter den Begriff des Kunden fallen Auftraggeber, Besteller, Bauherrschaft, Bauleitung etc. sowie weitere im Namen des Kunden handelnde Personen.

3. Angebot

  1. Dem Kunden wird ein schriftliches Angebot unterbreitet. Sofern im Angebot keine anderen Konditionen vermerkt wurden, ist Sinfla während 3 Monaten ab Datum der Offerte gebunden.
  2. Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen der Sinfla abschliessend umschrieben. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/Mehrleistungen gemäss Ziffer 5 bis 7.
  3. Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt. Wird der Richtpreis überschritten, wird dies dem Kunden mitgeteilt.
  4. Im Angebot sind auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nicht erfasst und werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie (vgl. Ziffer 7.iii) in Rechnung gestellt.

4. Auftragserteilung

  1. Der Kunde erteilt den Auftrag in der Regel schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) unter Bezugnahme auf die konkrete Offerte.

5. Zusatzarbeiten /Nachträge

  1. Zusatzarbeiten respektive Auftragserweiterungen des Kunden erfolgen gestützt auf Ziffer 3 und 4 schriftlich.

6. Änderungen /Mehrleistungen

  1. Liegt der Offerte ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Aufwand gemäss Ziffer 7 zu entschädigen.
  2. Stellen Sinfla fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die er bei der Erstellung der Offerte nicht kannte oder kennen konnte, hat er den Kunden zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen gemäss Ziffer 7 zu Lasten des Kunden.
  3. Änderungen, welche die Vertrageserfüllung der Sinfla tangieren, teilt der Kunde den Sinfla unmittelbar nach Kenntnisnahme mit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand gemäss Ziffer 7 zu entschädigen.

7. Regie

  1. Unter Regiearbeiten werden sowohl alle nicht gestützt auf ein Angebot basierenden Arbeiten und Leistungen, welche vom Kunden gewünscht werden, als auch Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen und Änderungen und Schäden als Folge von beim Kunden liegenden Projektierungsfehlern verstanden.
  2. Über die ausgeführten Regiearbeiten (inkl. Material) wird ein Arbeitsrapport erstellt und in der Regel vom Kunden unterzeichnet. Dieser Rapport ist in der Regel Grundlage für die Verrechnung der Regiearbeiten. Die Leistungen können auch bei Fehlen eines unterzeichneten Arbeitsrapportes in Rechnung gestellt werden, soweit sie tatsächlich erbracht wurden.
  3. Die Regiearbeiten werden nach den Verrechnungsansätzen für Regie der Sinfla verrechnet.

8. Pflichten Sinfla

  1. Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen, sofern durch Sinfla das Material frei wählbar ist.

9. Pflichten Kunde

  1. Bei Bedarf der Sinfla hat der Kunde die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Kunde hat Sinfla bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten die notwendigen aktuellen Pläne und Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen rechtzeitig zu geben. Sinfla übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche durch falsche oder fehlende Angaben entstehen.
  3. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Kunden, Sinfla darauf hinzuweisen. Kosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann Sinfla nicht haftbar gemacht werden.

10. Unterlieferanten / Subunternehmer

  1. Sinfla ist berechtigt, die Ausführung von im Angebot definierten Leistungen etc. an Unterlieferanten und Subunternehmer zu übertragen.
  2. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten und Subunternehmern, die vom Kunden vorgeschrieben werden, haftet der Unterlieferant alleine.

11. Termine

  1. Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.

12. Haftung für beschädigte und abhanden gekommene Installationen

  1. Für beschädigte und abhanden gekommene Installationen, welche Sinfla einem Auftraggeber oder einem Dritten im Namen des Auftraggebers zur Verfügung stellt, haftet der Auftraggeber.
  2. Die Haftung erstreckt sich auf sämtliche unmittelbare Ersatzkosten für beschädigte und abhanden gekommene Installationen sowie auf sämtliche Folgekosten.

13. Abnahme und Garantie

  1. Die Garantiezeit beträgt 24 Monate ab Ablieferung.
  2. Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und Sinfla gemeinsam abgenommen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  3. Weist das Werk keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen.
  4. Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung im Sinne der vorstehenden Ziffern.
  5. Sofern keine Abnahme nach Ziffer 13.ii stattfindet, gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich reagiert und die Abnahme gemäss Ziffer 13.ii verlangt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist beginnt die Garantiefrist zu laufen.
  6. Für Geräte gelten gemäss Ziffer 1.ii die Garantiebestimmungen des Herstellers, jedoch seitens Sinfla maximal zwei Jahre.

14. Abschlagszahlungen (Akontozahlung) / Teilzahlungen / Vorauszahlungen

  1. Mit dem Arbeitsfortschritt können jederzeit auftragsbegleitende Abschlags- oder Teilzahlungen verlangt werden.
  2. Die Zahlungsfrist für Abschlagszahlungen und Teilzahlungen beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Sinfla behält sich bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Unterbrechung oder Einstellung der Arbeiten vor.
  3. Die Sinfla sind in Ausnahmefällen berechtigt, vor Aufnahme und während der Ausführung der Arbeiten, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

15. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

  1. Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages.
  2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.
  3. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsschlussbetrag zuzüglich MWSt. und ohne Abzüge wie Rabatte, Skonti etc. zu begleichen. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen wie z.B. Rabatte werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht.
  4. Mit der Schlussrechnung wird die gesamte Auftragssumme abgerechnet und fällig.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es findet schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
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